Notarkostenrechnung aufteilen: AfA oder Werbungskosten?

So teilen Vermieter Notar- und Grundbuchkosten beim Immobilienkauf in AfA-Bemessungsgrundlage und sofort abziehbare Finanzierungskosten.

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Bei einer vermieteten Immobilie gehören Notar- und Grundbuchkosten für Kaufvertrag, Auflassung und Eigentumsumschreibung grundsätzlich zu den Anschaffungsnebenkosten. Sie erhöhen also nicht sofort die Werbungskosten, sondern fließen nach der Aufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude anteilig in die Gebäude-AfA. Kosten für Grundschuldbestellung und Grundschuldeintragung sind dagegen grundsätzlich Finanzierungskosten und können als Werbungskosten in der Anlage V sofort angesetzt werden.

Wer eine Notarkostenrechnung aufteilen will in AfA und Werbungskosten, sollte deshalb nicht mit dem Gesamtbetrag beginnen. Entscheidend ist, wofür die einzelne Rechnungszeile angefallen ist: Erwerb des Eigentums oder Finanzierung des Erwerbs. Derselbe Notar kann beide Arten von Kosten abrechnen, und auch eine separate Kostenrechnung der Justizkasse kann sowohl erwerbsbezogene als auch finanzierungsbezogene Grundbuchpositionen enthalten.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen formuliert diese Trennung sehr klar: Notar- und Grundbuchgebühren für Kaufvertrag und Eigentümerwechsel gehören zu den Anschaffungsnebenkosten; Gebühren im Zusammenhang mit der Grundschuld gehören nicht zu den Anschaffungskosten, sondern zu den in voller Höhe als Werbungskosten abziehbaren Geldbeschaffungskosten. Der AfA-Hinweis der Finanzverwaltung NRW ist deshalb ein guter Anker für die erste Belegsortierung.

Die praktische Arbeit besteht danach aus drei Schritten. Erstens: jede Zeile der Notarkostenrechnung und der Grundbuchkostenrechnung erfassen. Zweitens: den wirtschaftlichen Anlass notieren, also Erwerb, Finanzierung oder unklar. Drittens: den Betrag dem richtigen Topf zuordnen und die Begründung so festhalten, dass Steuerberater oder Finanzamt die Entscheidung später nachvollziehen können.

Das ist keine Steuerberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Besonders bei gemischt genutzten Immobilien, eigengenutzten Anteilen, mehreren Darlehen oder unklaren Gebührenpositionen sollte die finale Einordnung mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Die saubere Zeilenaufteilung ist trotzdem wertvoll, weil sie aus einem schwer lesbaren Kostenbeleg eine überprüfbare Arbeitsunterlage macht.

So lesen Sie die Notarkostenrechnung zeilenweise

Eine Notarkostenrechnung ist für die Steuer nicht nur ein Zahlungsbeleg. Sie ist eine strukturierte Kostenrechnung nach GNotKG, meist mit genau den Feldern, die für die Aufteilung gebraucht werden: Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Aktenzeichen, Zahlungsempfänger, Geschäftswert, KV-Nummer, Tätigkeitsbezeichnung, Gebührensatz oder Faktor, Tabelle, Auslagen, Umsatzsteuer und Endbetrag.

Für die steuerliche Einordnung sind vor allem drei Felder wichtig. Die KV-Nummer verweist auf die Gebührenposition im Kostenverzeichnis. Die Bezeichnung der Tätigkeit beschreibt, was der Notar getan hat. Der Geschäftswert zeigt, worauf die Gebühr berechnet wurde, etwa Kaufpreis, Grundschuld oder ein anderer Wertansatz. Zusammen geben diese Felder den stärksten Hinweis darauf, ob die Zeile zum Erwerbsvorgang oder zur Finanzierung gehört.

Die Tabelle allein reicht nicht. Tabelle A und Tabelle B erklären, wie die Gebühr berechnet wird, aber sie ersetzen nicht die steuerliche Beurteilung. Eine Position zur Beurkundung des Kaufvertrags gehört regelmäßig in einen anderen Topf als eine Position zur Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld, selbst wenn beide im selben Dokument und mit ähnlicher Gebührenlogik erscheinen.

Auch der Auslagenblock sollte nicht pauschal ignoriert werden. Dokumentenpauschalen, Porto, Telekommunikation, Registerabfragen oder Grundbuchauszüge hängen häufig an der Haupttätigkeit, für die sie angefallen sind. Wenn die Rechnung erkennbar mehrere Tätigkeiten enthält, sollten Auslagen und Umsatzsteuer nicht einfach als Gesamtbetrag einer Seite zugeschlagen werden. Praktischer ist eine Zeile pro Kostenposition und eine nachvollziehbare Zuordnung der zugehörigen Nebenbeträge.

Bei Immobilienkäufen kommt häufig eine zweite Ebene hinzu: die Kostenrechnung der Justizkasse oder des Grundbuchamts. Dort können Gebühren für Eigentumsumschreibung, Auflassungsvormerkung, Grundschuldeintragung oder spätere Löschungen stehen. Auch hier gilt dieselbe Logik. Eigentümerwechsel ist Erwerb. Grundschuld ist Finanzierung. Der Absender der Rechnung entscheidet nicht über den Topf, sondern die Funktion der jeweiligen Eintragung.

KV-Nummern sind deshalb ein guter Startpunkt, aber kein Autopilot. Wer nur nach Nummern sortiert, übersieht gemischte Sachverhalte, Nebenleistungen oder ungewöhnliche Formulierungen. Die belastbare Belegnotiz lautet nicht nur "KV 21100", sondern zum Beispiel "Kaufvertragsbeurkundung für vermietete Wohnung, Erwerbsvorgang, Anschaffungsnebenkosten". So bleibt sichtbar, warum die Zeile in der AfA-Basis und nicht in den sofortigen Werbungskosten gelandet ist.

Typische Zeilen: Kaufvertrag in die AfA, Grundschuld in die Werbungskosten

Die einfachste Arbeitshypothese lautet: Alles, was den Erwerb des Eigentums vorbereitet oder vollzieht, gehört zu den Anschaffungsnebenkosten. Alles, was der Darlehenssicherung oder Geldbeschaffung dient, gehört grundsätzlich zu den Finanzierungskosten. In einer echten Notarkostenrechnung steht diese Trennung selten so sauber nebeneinander, deshalb lohnt sich die Zeilenlogik.

Eine kompakte Arbeitskarte kann so aussehen:

  • KV 21100, Beurkundung Kaufvertrag: Erwerb des Objekts. Topf: Anschaffungsnebenkosten, danach anteilig Gebäude-AfA. Belegnotiz: Kaufvertrag und Kaufpreis als Geschäftswert prüfen.
  • KV 22110, Vollzug des Kaufvertrags: Durchführung des Erwerbs. Topf: Anschaffungsnebenkosten, danach anteilig Gebäude-AfA. Belegnotiz: Erwerbsvorgang, keine Finanzierungsposition.
  • KV 22200, Betreuungsgebühr zum Kaufvertrag: Fälligkeits- oder Umschreibungsbetreuung. Topf: Anschaffungsnebenkosten, danach anteilig Gebäude-AfA. Belegnotiz: Anlass im Rechnungstext prüfen.
  • Auflassungsvormerkung oder Eigentumsumschreibung: Eigentümerwechsel im Grundbuch. Topf: Anschaffungsnebenkosten, danach anteilig Gebäude-AfA. Belegnotiz: separate Grundbuchkostenrechnung einbeziehen.
  • KV 21200, Grundschuldbestellung: Darlehenssicherung. Topf: Finanzierungskosten, grundsätzlich sofort Werbungskosten. Belegnotiz: Grundschuldwert und Darlehensbezug dokumentieren.
  • Grundschuldeintragung, etwa KV 14120 oder KV 14121 in der Grundbuchkostenrechnung: Eintragung des Grundpfandrechts. Topf: Finanzierungskosten, grundsätzlich sofort Werbungskosten. Belegnotiz: Buch- oder Briefgrundschuld und Objektbezug festhalten.
  • Rangbescheinigung, Rangänderung oder Löschung im Finanzierungszusammenhang: Sicherheiten für das Darlehen. Topf: Finanzierungskosten oder Sonderfall. Belegnotiz: Bankanforderung und Darlehensakte prüfen.
  • Hebegebühr, Verwahrung oder Anderkonto: Zahlungsabwicklung. Topf: Einzelfall. Belegnotiz: nicht pauschal zuordnen, Anlass und Vertrag prüfen lassen.

Die Nummern sind keine starre Steuerautomatik. Sie helfen, die Tätigkeit schnell zu erkennen. Die steuerliche Begründung bleibt der wirtschaftliche Anlass der Zeile.

Typische erwerbsbezogene Positionen sind:

  • Kaufvertragsbeurkundung oder Entwurf des Kaufvertrags
  • Vollzug oder Betreuung des Kaufvertrags
  • Auflassung oder Auflassungsvormerkung
  • Eigentumsumschreibung im Grundbuch
  • Grundbuchgebühren für den Eigentümerwechsel
  • Mitteilungen, Genehmigungen oder Registerabfragen, soweit sie dem Erwerbsvorgang dienen

Diese Beträge sind bei einer vermieteten Immobilie in der Regel keine sofortigen Werbungskosten. Sie gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und erhöhen zunächst die Anschaffungskosten. Erst nach der Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude entsteht daraus der abschreibbare Gebäudeteil für die AfA.

Typische finanzierungsbezogene Positionen sind:

  • Grundschuldbestellung
  • Grundschuldeintragung
  • Rangbescheinigungen oder Rangänderungen im Zusammenhang mit der Finanzierung
  • Löschung alter oder Eintragung neuer Sicherheiten, soweit sie unmittelbar mit der Finanzierung des vermieteten Objekts zusammenhängen
  • Grundbuchgebühren für das Darlehen oder die Grundschuld

Diese Kosten hängen nicht am Eigentumserwerb als solchem, sondern an der Beschaffung und Sicherung des Darlehens. Bei Vermietungseinkünften gehören sie deshalb grundsätzlich in den Werbungskosten-Topf, nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage.

Neben der Notarkostenrechnung gibt es weitere Erwerbsnebenkosten, die häufig in derselben Anschaffungsakte liegen: Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Vermessungskosten und weitere Kosten, die erforderlich sind, um das Objekt in die eigene Verfügungsmacht zu bringen. Diese Beträge sind keine Notarkosten, folgen aber für die AfA-Berechnung oft derselben erwerbsbezogenen Logik.

Vorsicht bei Sammelzeilen wie "Vollzug", "Betreuung" oder "sonstige Auslagen", wenn sie mehrere Vorgänge abdecken. Dann sollte die Rechnung nicht geraten, sondern anhand von Aktenzeichen, beigefügter Kostenaufstellung, Kaufvertrag, Grundschuldbestellungsurkunde oder Rückfrage beim Notariat geklärt werden. Bei Unsicherheit ist die bessere Belegnotiz "unklar, Steuerberaterprüfung" statt eine scheinbar saubere, aber nicht begründete Aufteilung.

Die AfA-Basis entsteht erst nach der Grund-und-Boden-Aufteilung

Erwerbsbezogene Notar- und Grundbuchkosten landen nicht automatisch vollständig in der Gebäude-AfA. Sie erhöhen zunächst die Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks. Für die Abschreibung muss anschließend der nicht abschreibbare Anteil für Grund und Boden herausgerechnet werden.

Der Rechengedanke ist schlicht, aber in der Praxis fehleranfällig: Kaufpreis plus erwerbsbezogene Anschaffungsnebenkosten ergeben die Ausgangsbasis. Diese Basis wird dann zwischen Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufgeteilt. Nur der Gebäudeanteil ist die AfA-Bemessungsgrundlage. Wenn zum Beispiel ein bestimmter Prozentsatz des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden entfällt, betrifft dieser Anteil grundsätzlich auch die zugeordneten Erwerbsnebenkosten.

Das ist der Punkt, an dem viele Belegaufteilungen ungenau werden. Eine Notargebühr für den Kaufvertrag gehört zwar in den Anschaffungskosten-Topf, aber sie erhöht nicht in voller Höhe die jährliche Abschreibung. Der Teil, der wirtschaftlich auf den Grund und Boden entfällt, bleibt nicht abschreibbar. Die Grundschuldposition daneben kann dagegen sofort als Werbungskosten relevant sein, wenn sie der Finanzierung der vermieteten Immobilie dient.

Für die Kaufpreisaufteilung verweist die Praxis häufig auf die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums. Sie kann eine strukturierte Grundlage liefern, ersetzt aber keine Bewertung des Einzelfalls, vor allem bei besonderen Grundstücksmerkmalen, gemischter Nutzung oder abweichenden Vereinbarungen im Kaufvertrag. Wichtig ist, dass die Notarkosten-Aufteilung und die Kaufpreisaufteilung zusammenpassen: Die Tabelle sollte zeigen, welche Beträge überhaupt in den Anschaffungskosten-Topf gehören, und die AfA-Berechnung sollte anschließend nur den Gebäudeanteil verwenden.

Auch der AfA-Beginn gehört zur Belegakte. Bei Bestandsimmobilien ist praktisch der Übergang von Nutzen und Lasten relevant, der im Kaufvertrag geregelt ist. Die spätere Grundbucheintragung kann für die Belegkette wichtig sein, ist aber nicht automatisch der Zeitpunkt, ab dem die Abschreibung beginnt.

Excel-Struktur für eine prüfbare Aufteilung

Eine prüfbare Aufteilung braucht keine komplizierte Steuersoftware. Sie braucht eine Tabelle, in der jede relevante Belegzeile einzeln nachvollziehbar bleibt. Ein sinnvolles Spaltenmodell sieht so aus:

  • Belegart: Notarkostenrechnung, Grundbuchkostenrechnung, Grunderwerbsteuerbescheid, Maklerrechnung
  • Belegdatum und Zahlungsdatum
  • Rechnungsnummer oder Kostenzeichen
  • Aktenzeichen des Notars oder Gerichts
  • Zahlungsempfänger
  • KV-Nummer oder Gebührenhinweis
  • Tätigkeitsbezeichnung
  • Geschäftswert
  • Tabelle A oder Tabelle B
  • Faktor oder Gebührensatz
  • Gebühr, Auslagen und Nebenpositionen getrennt
  • Betrag netto
  • Umsatzsteuer
  • Betrag brutto
  • Quelldatei und Seitenzahl
  • Topf: Anschaffungsnebenkosten, Finanzierungskosten, unklar
  • Steuerliche Logik: AfA-Basis, sofortige Werbungskosten, Steuerberaterprüfung
  • Belegnotiz
  • Prüfstatus

Die Notarkostenrechnung und die separate Grundbuchkostenrechnung gehören in dieselbe Tabelle, nicht in zwei getrennte Welten. Sonst ist später schwer zu erkennen, dass die Eigentumsumschreibung aus der Gerichtskostenrechnung zur AfA-Seite gehört, während die Grundschuldeintragung aus derselben Akte in den Werbungskosten-Topf fällt.

Am Ende sollte eine Kontrollsumme stehen. Die Bruttobeträge der erfassten Zeilen müssen zusammen wieder den Gesamtbetrag der Notar- oder Gerichtskostenrechnung ergeben. Zusätzlich helfen Zwischensummen je Topf: Anschaffungsnebenkosten, Finanzierungskosten und ungeklärte Positionen. Wenn die Kontrollsumme nicht aufgeht, fehlt eine Auslage, eine Umsatzsteuerzeile, eine separate Gerichtskostenposition oder eine doppelt erfasste Rechnungszeile.

Die Belegnotiz ist kein Formalismus. Sie hält fest, warum eine Zeile so behandelt wurde: "Kaufvertragsbeurkundung, Erwerbsvorgang, Anschaffungsnebenkosten" oder "Grundschuldeintragung zur Darlehenssicherung, Finanzierungskosten". Bei gemischten Positionen kann dort stehen, welche Unterlage noch geprüft werden muss oder welche Rückfrage an das Notariat offen ist.

Für größere Belegstapel ist die manuelle Erfassung der Engpass. Invoice Data Extraction kann Rechnungen und Finanzdokumente in strukturierte Excel-, CSV- oder JSON-Dateien umwandeln: Nutzer laden die Dateien hoch, beschreiben per Prompt, welche Felder extrahiert werden sollen, und laden die Tabelle herunter. Für diesen Fall heißt das: KV-Nummern, Tätigkeitsbezeichnungen, Geschäftswerte, Gebühren, Auslagen, Umsatzsteuer und Bruttobeträge können aus Notarkostenrechnungen und Gerichtskostenrechnungen in eine prüfbare Tabelle gebracht werden. Der passende Einsatz ist Notarkostenrechnungen strukturiert nach Excel extrahieren, nicht die steuerliche Entscheidung zu automatisieren.

Wer bereits jährliche Vermieterbelege strukturiert, kann dieselbe Denkweise auf andere Dokumente übertragen. Bei WEG-Unterlagen geht es zum Beispiel darum, Hausgeldabrechnungen für Anlage V in Excel aufteilen; bei laufenden Objektkosten hilft eine Excel-Zuordnung von Vermieterrechnungen nach Anlage-V-Kategorie. Bei der Notarkostenrechnung ist der Anlass ein anderer, aber das Grundprinzip bleibt gleich: Belegzeilen erfassen, steuerliche Logik sichtbar machen, Prüfung erleichtern.

Welche Unterlagen Sie für Steuerberater und Finanzamt behalten

Die Excel-Aufteilung ist nur so stark wie die Belege dahinter. Zur Anschaffungsakte gehören mindestens der notarielle Kaufvertrag, die Notarkostenrechnung, die Grundbuch- oder Gerichtskostenrechnung, Zahlungsnachweise, der Grunderwerbsteuerbescheid, Maklerrechnungen, die Kaufpreisaufteilung sowie Darlehensunterlagen für alle Grundschuldpositionen.

Für die Finanzierungskosten ist der Darlehensbezug besonders wichtig. Eine Grundschuldbestellung wirkt steuerlich anders als eine Kaufvertragsgebühr, weil sie der Geldbeschaffung dient. Deshalb sollte die Belegakte zeigen, welches Darlehen gesichert wurde, welches Objekt betroffen ist und warum der Aufwand mit der vermieteten Immobilie zusammenhängt.

Für die Anschaffungsnebenkosten ist die Verbindung zum Erwerb entscheidend. Kaufvertrag, Übergang von Nutzen und Lasten, Eigentumsumschreibung und Kaufpreisaufteilung sollten zusammen lesbar sein. Wenn der Steuerberater später die AfA-Bemessungsgrundlage prüft, darf die Notargebühr nicht isoliert im Ordner liegen, sondern muss als Teil der Anschaffungskette erkennbar sein.

Digitale Ablage hilft nur, wenn Originalbelege unverändert auffindbar bleiben und die Zuordnung nachvollziehbar dokumentiert ist. Wer Belege im Unternehmen oder in einer Vermieterstruktur digital führt, sollte klären, wie der Leitfaden GoBD-konforme digitale Belegablage in Deutschland in die eigene Ablagepraxis passt. Für Kanzleien oder DATEV-nahe Abläufe ist außerdem relevant, dass eine Rechnungs-OCR für DATEV-Workflows die Erfassung beschleunigen kann, die steuerliche Würdigung aber weiterhin überprüfbar bleiben muss.

Eine gute Belegnotiz beantwortet vier Fragen: Welche Rechnung wurde erfasst? Welche Zeile ist betroffen? Welcher wirtschaftliche Anlass steht dahinter? Wer hat die Einordnung geprüft? Diese kurze Spur ist oft wertvoller als eine lange steuerliche Begründung, weil sie direkt an der konkreten Rechnungszeile hängt.

Prüffälle, bei denen die einfache Aufteilung nicht reicht

Die Zwei-Topf-Regel ist ein Arbeitsmodell für typische Vermietungsfälle. Sie wird riskant, sobald der Sachverhalt nicht mehr nur aus Erwerb einer vermieteten Immobilie plus Finanzierung besteht.

Besonders prüfungsbedürftig sind teilweise eigengenutzte Objekte, gemischt genutzte Gebäude, mehrere Darlehen, Umschuldungen, nachträgliche Herstellungskosten, größere Sanierungen direkt nach dem Kauf, abweichende Kaufpreisaufteilungen, unklare Sammelpositionen und Fälle mit Vorsteuerfragen bei gewerblicher Vermietung. Auch abweichende Bescheide oder Rückfragen des Finanzamts sollten nicht nur in der Tabelle überschrieben werden; sie gehören mit Datum und Begründung in die Belegakte.

Diese Sonderfälle entwerten die Tabellenstruktur nicht. Im Gegenteil: Je komplizierter der Fall, desto wichtiger ist eine saubere Trennung zwischen erfassten Belegdaten und steuerlicher Entscheidung. Die Tabelle sollte zeigen, was auf der Rechnung steht, welcher wirtschaftliche Anlass vermutet wird und welche Positionen steuerberaterlich geprüft wurden.

Eine robuste Reihenfolge bleibt deshalb: Belegzeilen erfassen, wirtschaftlichen Anlass notieren, Topf zuordnen, Grund-und-Boden-Anteil für die AfA berücksichtigen, Sonderfälle prüfen lassen. So wird aus der Notarkostenrechnung keine pauschale Buchung, sondern eine nachvollziehbare Arbeitsunterlage für Anlage V, AfA und spätere Rückfragen.

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