Tax & Compliance

Einfuhrumsatzsteuer buchen: Zollrechnung, SKR03 und SKR04

Einfuhrumsatzsteuer in SKR03 und SKR04 buchen. Zollrechnung in Zoll, EUSt und Gebühren aufteilen und den Vorsteuerabzug mit dem Zollbescheid belegen.

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Themen:Tax & ComplianceGermanyCustoms Entry SummariesSKR03SKR04Import VAT

Abziehbare Einfuhrumsatzsteuer buchen Sie in SKR03 auf 1588 und in SKR04 auf 1433 „Entstandene Einfuhrumsatzsteuer“. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung gehört sie in Kennzahl 62. Zoll und eigene Gebühren des Paketdienstes oder Spediteurs werden getrennt erfasst. Die EUSt ist bereits ein festgesetzter Steuerbetrag; darauf wird keine weitere Umsatzsteuer berechnet.

Für den EUSt-Vorsteuerabzug brauchen Sie einen zollamtlichen Beleg, etwa den Einfuhrabgabenbescheid. Bei ATLAS-Einfuhren genügt auch der elektronisch übermittelte Bescheid oder dessen Ausdruck. Eine reine Auslagenrechnung des Dienstleisters ersetzt diesen Nachweis nicht.

Mit Zollrechnung ist hier die Abrechnung gemeint, mit der DHL Express, UPS, FedEx oder ein Spediteur verauslagte Einfuhrabgaben und eigene Leistungen berechnet. Sie zeigt, was Sie dem Dienstleister schulden. Der Einfuhrabgabenbescheid zeigt dagegen, welche Abgaben der Zoll für die Einfuhr festgesetzt hat. Die Handels- oder Proformarechnung, die zur Zollabfertigung eingereicht wird, ist ein anderer Beleg.

Zollrechnung aufteilen: Buchungsbeispiel für SKR03 und SKR04

Eine fiktive Zollrechnung über 499,00 Euro enthält 80,00 Euro Zoll, 395,20 Euro EUSt und eine Abfertigungsleistung von 20,00 Euro netto zuzüglich 3,80 Euro deutscher Umsatzsteuer. Im Beispiel ist die Abfertigungsleistung dem Wareneinkauf einzeln zuordenbar; das Unternehmen ist zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt. Zoll und EUSt werden aus den Belegen übernommen, nicht aus dem Rechnungsendbetrag errechnet.

BestandteilBetragBuchungsbehandlung SKR03 / SKR04NachweisUStVA
Zoll auf den Wareneinkauf80,00 €3850 / 5840 „Zölle und Einfuhrabgaben“Zollbescheid; Carrier-Rechnung für die Erstattung an den DienstleisterKeine Vorsteuer
Abziehbare EUSt395,20 €1588 / 1433 „Entstandene Einfuhrumsatzsteuer“Zollamtlicher Beleg und Zuordnung zur betrieblichen EinfuhrKz 62
Abfertigungsleistung netto20,00 €Im Beispiel 3800 / 5800 „Bezugsnebenkosten“DienstleistungsrechnungKein Vorsteuerbetrag aus dem Nettoentgelt
USt auf die Abfertigungsleistung3,80 €Abziehbare Vorsteuer 19 %Ordnungsgemäße DienstleistungsrechnungKz 66
Rechnungsbetrag499,00 €Verbindlichkeit gegenüber dem DienstleisterAbrechnungKeine gemeinsame Vorsteuer-Kennzahl

Die Kontenbezeichnungen folgen den DATEV-Standardkontenrahmen 2026 für SKR03 und SKR04.

Bei getrennter Erfassung der Rechnung lautet die Aufteilung im Soll:

  • Zoll: 80,00 Euro.
  • Entstandene Einfuhrumsatzsteuer: 395,20 Euro.
  • Bezugsnebenkosten: 20,00 Euro.
  • Abziehbare Vorsteuer aus der Dienstleistung: 3,80 Euro.

Im Haben steht die Verbindlichkeit gegenüber dem Dienstleister von 499,00 Euro. Bei Zahlung buchen Sie diese Verbindlichkeit an Bank. Wer unmittelbar gegen Bank erfasst, verwendet stattdessen Bank als Gegenkonto der Aufteilung. Rechnungserfassung und Zahlung dürfen dieselben Bestandteile nicht zweimal als Aufwand oder Vorsteuer erzeugen.

Die 395,20 Euro EUSt werden vollständig als Steuerbetrag erfasst. Eine Buchungsfunktion, die darauf nochmals 19 % berechnet oder aus diesem Betrag einen Nettobetrag herausrechnet, passt nicht zu dieser Zeile. Die Steuerbehandlung der Dienstleistungszeile wird separat eingestellt.

Zoll gehört zum jeweiligen Einkauf. Nach § 255 Absatz 1 HGB zählen einzeln zuordenbare Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten. Bei Waren hält das Zollkonto die Abgabe zunächst getrennt fest; für die Bewertung ist die Zuordnung zur Lieferung nötig. Bei einer importierten Maschine gehört der Zoll zu deren Anschaffungskosten. Das Waren-Zollkonto ist dafür keine allgemeine Kontierungsempfehlung.

Eine Auslagenprovision, Vorlageprovision oder Kapitalbereitstellungsprovision ist ein eigenes Entgelt des Dienstleisters. Sie ist weder Zoll noch EUSt. Ob sie als Bezugskosten, Finanzierungsentgelt oder andere Dienstleistung zu erfassen ist, richtet sich nach der abgerechneten Leistung. Auch die Umsatzsteuerbehandlung muss aus dieser Leistung und der Rechnung geprüft werden: Die 19 % des Beispiels gelten nicht pauschal für jede Carrier-Gebühr.

Die ausländische Lieferantenrechnung bleibt eine eigene Buchung des Wareneinkaufs. Wie Sie dabei Eingangsrechnungen und Belege in SKR03 und SKR04 kontieren, folgt dem allgemeinen Kontierungsablauf; die Zollabrechnung ergänzt die dazugehörigen Abgaben und Leistungen.

Einfuhrabgabenbescheid lesen und den Vorsteuerabzug belegen

Für entstandene EUSt nennt Abschnitt 15.11 Absatz 1 Nummer 2 UStAE einen zollamtlichen Beleg oder einen vom zuständigen Zollamt bescheinigten Ersatzbeleg. Bei ATLAS-Einfuhren lässt sich der Nachweis elektronisch oder durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Einfuhrabgabenbescheids führen. Das steht in den Nachweisregeln für den Vorsteuerabzug nach Abschnitt 15.11 UStAE der BMF-Umsatzsteuer-Handausgabe 2024.

Ein PDF mit der Carrier-Rechnung und angehängtem Einfuhrabgabenbescheid enthält damit einen anderen Belegumfang als eine Rechnung, die nur die verauslagte EUSt ausweist. Für einen elektronischen ATLAS-Bescheid muss kein zusätzliches Papieroriginal angefordert werden. Bei der Vorsteuer auf die eigenen Leistungen des Paketdienstes gelten dagegen die Rechnungsanforderungen, wie beim Vorsteuerabzug aus E-Rechnungen.

Lesen Sie den Bescheid anhand der Felder, die den Betrag seiner Einfuhr zuordnen:

Feld oder AngabePrüfung für die Buchhaltung
Registriernummer oder ZollreferenzAls Verbindung zwischen Bescheid, Abfertigungsunterlagen und Carrier-Abrechnung festhalten.
Einfuhr-, Überlassungs- oder BescheiddatumDie vorhandenen Datumsangaben unterscheiden; nicht durch das Rechnungs- oder Zahlungsdatum ersetzen.
Anmelder, Empfänger und VertreterPrüfen, welches Unternehmen beteiligt ist und wer in wessen Auftrag handelt.
Waren- und RechnungsbezugMit Lieferantenrechnung, Bestellung und Sendungsunterlagen verbinden.
Zoll und EinfuhrumsatzsteuerDie jeweils festgesetzten Beträge getrennt übernehmen. Der Abgabengesamtbetrag ist nicht insgesamt EUSt.
Aufschubnehmer und ZahlungsangabenFesthalten, wer die Abgaben verauslagt oder über ein Aufschubkonto abrechnet. Das ist kein eigenständiger Berechtigungsnachweis.

Nicht jede Sendung lässt sich mit genau einem Bescheid erledigen. Bei Teilabfertigungen oder zusammengefassten Unterlagen braucht die Zuordnung gegebenenfalls mehrere Referenzen. Entscheidend ist, dass die einzelne EUSt-Festsetzung nachvollziehbar mit dem eingeführten Gegenstand verbunden bleibt.

Der richtige Beleg und die Abzugsberechtigung sind zwei Prüfungen. § 15 Absatz 1 Nummer 2 UStG betrifft entstandene EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt werden. Dazu gehören die Prüfung der Verwendung für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze und der Verfügungsmacht bei Überführung in den freien Verkehr. Nach Abschnitt 15.8 UStAE entscheidet nicht allein, wer die Steuer bezahlt hat. Ein Spediteur kann sie verauslagen, während dem berechtigten Importeur der Abzug zusteht.

Die bloße Nennung als Anmelder, Empfänger oder Aufschubnehmer ersetzt diese Prüfung nicht. Passt die Beteiligtenzuordnung nicht zum Einkauf, legen Sie der Steuerkanzlei Bescheid, Kaufvertrag oder Bestellung, Versandunterlagen und vorhandene Vertretungsunterlagen gemeinsam vor. Nur aus dem Namen auf der Carrier-Rechnung lässt sich die Berechtigung nicht ableiten.

Zollbescheid fehlt: Unterlagen beim Dienstleister anfordern

Prüfen Sie zuerst das gesamte PDF und vorhandene Anlagen. Der Einfuhrabgabenbescheid kann hinter der Rechnung und den Frachtunterlagen stehen, obwohl der Dateiname nur die Rechnungsnummer nennt. Fehlt er tatsächlich, brauchen Sie für die Anfrage die Sendungsnummer, die Carrier-Rechnungsnummer und eine vorhandene Zollreferenz.

Bei DHL Express werden der Einfuhrabgabenbescheid und die sendungsbegleitenden Unterlagen zusammen mit der Zollrechnung im e-Billing-Portal bereitgestellt. Das bestätigt die DHL-Express-Hilfe zum Import. Laden Sie auch die Begleitdokumente herunter und sichern Sie sie zeitnah im eigenen Belegarchiv.

Eine DHL-Transportrechnung aus MyBill ist davon zu unterscheiden. Wer DHL-Transportrechnungen nach Sendungsnummer auswerten möchte, bearbeitet Frachtkosten und Zuschläge; der EUSt-Nachweis stammt aus der Zollabfertigung. Eine vollständige Transportabrechnung bedeutet daher nicht, dass auch der Zollbescheid vorliegt.

Für Deutsche Post und DHL Paket gibt es einen gesonderten Anfrageweg. Die DHL-Hilfe zum Abgabenbescheid verweist auf die Anforderung über die DHL Group; dafür wird die Sendungsnummer benötigt. Der Express-e-Billing-Ablauf lässt sich nicht auf jede Post- oder Paketsendung übertragen.

Bei UPS, FedEx oder einem Spediteur bitten Sie den abfertigenden Dienstleister ausdrücklich um den zollamtlichen Beleg zur Einfuhr. Eine erneut zugesandte Auslagenrechnung beantwortet diese Anfrage nicht. Nennen Sie die Referenzen und verlangen Sie den zugehörigen Einfuhrabgabenbescheid einschließlich der Abgabenaufstellung.

Bleibt der Bescheid unauffindbar, ist ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg ein vorgesehener Nachweisweg. Klären Sie dessen Beschaffung mit dem Abfertigenden und gegebenenfalls dem Zollamt. Bis der Nachweis vorliegt, führen Sie den Betrag als offenen Belegvorgang. Die Carrier-Rechnung allein reicht nicht, um den EUSt-Vorsteuerabzug zu belegen.

Sammelrechnung: EUSt je Einfuhr einmal erfassen

Eine Sammelrechnung über mehrere Sendungen verlangt zwei Abstimmungen: Stimmen die verauslagten Beträge mit der Carrier-Abrechnung überein, und welche EUSt ist für den Vorsteuerabzug belegt und abziehbar? Diese Summen sind bei fehlenden Unterlagen nicht identisch.

Eine zweite, fiktive Abrechnung enthält folgende Einfuhren. Für die ersten beiden liegen passende Bescheide vor, und die Abzugsberechtigung ist geprüft. Für die dritte fehlt zunächst der Zollnachweis:

SendungsreferenzLieferantenbelegZollreferenz / NachweisZoll laut AbrechnungEUSt laut AbrechnungFür den Abzug geprüft
S-101L-301Z-501, Bescheid vorhanden40,00 €205,20 €205,20 €
S-102L-302Z-502, Bescheid vorhanden25,00 €118,75 €118,75 €
S-103L-303Bescheid angefordert0,00 €95,00 €Offen
Summe65,00 €418,95 €323,95 €

Die Rechnung enthält 418,95 Euro EUSt. Für den Abzug sind zunächst 323,95 Euro geprüft; 95,00 Euro bleiben als Nachweisdifferenz offen. Das ist kein EUSt-Betrag von null. Auch eine bezahlte Rechnung beseitigt die fehlende Belegzuordnung nicht. Sobald der Nachweis vorliegt, prüfen Sie Berechtigung und zutreffenden Voranmeldungszeitraum für diesen Betrag.

Ordnen Sie die 40,00 und 25,00 Euro Zoll den jeweiligen Wareneinkäufen zu. Bei mehreren Abfertigungen zu einer Sendung ergänzen Sie weitere Zollreferenzen oder Zeilen. Ein festgesetzter EUSt-Betrag darf dabei nicht auf jede Warenposition kopiert und anschließend mehrfach summiert werden.

Carrier-Rechnung und Zollbescheid zeigen häufig denselben Steuerbetrag. Die Rechnung fordert dessen Erstattung an den Dienstleister; der Bescheid belegt die Festsetzung. Werden beide Dokumente in eine Tabelle übernommen, braucht es eine Kennzeichnung des Belegtyps und eine Zuordnung zur jeweiligen Festsetzung. Der Betrag auf dem zweiten Dokument erzeugt keinen zweiten Vorsteuerabzug.

Zum Abgleich des Rechnungsendbetrags kommen die eigenen Entgelte des Dienstleisters hinzu. Enthält diese fiktive Sammelrechnung zusätzlich 75,00 Euro netto mit 14,25 Euro ausgewiesener Umsatzsteuer, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 573,20 Euro: 65,00 Euro Zoll plus 418,95 Euro EUSt plus 89,25 Euro Bruttoentgelt. Die 14,25 Euro Rechnungs-Vorsteuer gehören in eine separate Spalte. Pauschale Gebühren, die keiner Sendung zugeordnet sind, bleiben für die Abstimmung auf Rechnungsebene; eine willkürliche Aufteilung würde eine Zuordnung vortäuschen, die der Beleg nicht liefert.

UStVA, Aufschubkonto und nicht abziehbare Einfuhrsteuer

Im amtlichen UStVA-Vordruck für 2026 werden entstandene Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer aus Unternehmerrechnungen getrennt erfasst:

  • Kennzahl 62: abziehbare entstandene EUSt.
  • Kennzahl 66: abziehbare Vorsteuer aus den eigenen, mit deutscher Umsatzsteuer abgerechneten Leistungen des Dienstleisters.
  • Zoll: kein Vorsteuerbetrag.

Für die Zollrechnung über 499,00 Euro sind das 395,20 Euro unter Kz 62 und 3,80 Euro unter Kz 66. Die Summe von 399,00 Euro darf nicht vollständig als EUSt gemeldet werden.

Der Voranmeldungszeitraum folgt nicht automatisch dem Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Maßgeblich sind die Entstehung der EUSt, die Abzugsvoraussetzungen und deren Nachweis. Trifft die Carrier-Rechnung später ein oder wird sie erst im Folgemonat bezahlt, ist das Zahlungsdatum allein kein Grund, den Abzug dorthin zu verschieben. Fehlt der Zollnachweis oder ist die Berechtigung ungeklärt, muss der zutreffende Zeitraum gesondert geprüft werden.

Ein Aufschubkonto betrifft die Zahlung der Einfuhrabgaben. Die gesetzliche Abzugsregel spricht von entstandener EUSt; eine vorherige eigene Entrichtung ist keine Voraussetzung. Abschnitt 15.8 Absatz 7 UStAE berücksichtigt auch die Einfuhr über einen Beauftragten. Wer die Abgaben über sein Konto zahlt, entscheidet deshalb nicht allein darüber, wem der Vorsteuerabzug zusteht.

Kleinunternehmer und andere nicht abziehbare Einfuhren

Kleinunternehmer, deren Umsätze unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen und die für diese Einfuhr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, behandeln die EUSt als Kostenbestandteil. Sie wird nicht als abziehbare Steuer auf 1588 beziehungsweise 1433 erfasst und nicht in Kz 62 geltend gemacht. Bei einem eingeführten Anlagegut ist die nicht abziehbare EUSt bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Auch bei anderen steuerfreien oder nur teilweise zum Abzug berechtigenden Verwendungen darf die gesamte EUSt der Rechnung nicht ungeprüft in die Voranmeldung übernommen werden. Der Zollbescheid weist die festgesetzte Steuer aus; die Buchhaltung muss daraus den tatsächlich abziehbaren Betrag bestimmen.

Einfuhrsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

Wurde die Ware beispielsweise in Frankreich eingeführt und dort Einfuhrsteuer festgesetzt, gehört diese ausländische Steuer nicht in die deutsche Kennzahl 62. Prüfen Sie Einfuhrland, dortige Abzugsregeln und den weiteren Warenweg getrennt. Die spätere Ankunft der Ware in Deutschland macht aus einer ausländischen Einfuhrsteuer keine deutsche EUSt.

Wiederkehrende Zollabrechnungen als Prüftabelle vorbereiten

Wenn der Dienstleister einen CSV-Download mit den benötigten Sendungsreferenzen und Beträgen anbietet, verwenden Sie ihn als Ausgangspunkt. Auch diese Daten müssen gegen die Zollnachweise abgeglichen werden. Bei PDF-Abrechnungen, Scans und gemischten Belegpaketen müssen die Angaben erst in eine gemeinsame Tabellenstruktur übertragen werden.

Für den Abgleich sind folgende Spalten sinnvoll:

  • Sendungsreferenz und Carrier-Rechnungsnummer.
  • Zollreferenz sowie vorhandenes Einfuhr- und Bescheiddatum, getrennt voneinander.
  • Zugehöriger Lieferantenbeleg.
  • Zoll und EUSt in getrennten Betragsspalten.
  • Eigenes Nettoentgelt des Dienstleisters und darauf ausgewiesene Umsatzsteuer.
  • Quelldatei und Quellseite.

Bei mehreren Festsetzungen zu einer Sendung muss die Zeilenstruktur diese Aufteilung erhalten. Rechnungssummen und Gebühren ohne Sendungszuordnung brauchen eine gesonderte Erfassung, damit sie beim Summieren der Einfuhrzeilen nicht zusätzlich mitgezählt werden.

Für diese Übertragung können Sie mit Invoice Data Extraction Zollrechnungen und Finanzbelege in Tabellen erfassen: PDFs oder Bilder hochladen, die benötigten Spalten in eigenen Worten beschreiben und die Tabelle als Excel oder CSV herunterladen. Source File nennt die Datei und Seite, aus der die jeweilige Zeile stammt. In der Ergebnisansicht lässt sich die Tabellenzeile neben der zugehörigen Dokumentseite prüfen.

Review Needed markiert einen Wert oder eine Zeile, auf die sich die KI-Agenten nicht einigen können, mit dem Hinweis, was zu prüfen ist. Für die steuerliche Freigabe ergänzen Sie in Ihrer Prüftabelle eigene Angaben wie „Zollnachweis vorhanden“, „Zuordnung geprüft“ und „Abzug freigegeben“. Diese Statusangaben entstehen aus Ihrer Belegprüfung; sie sind von den ausgelesenen Beträgen zu unterscheiden.

Fehlt eine Zollreferenz oder ein Einfuhrdatum im vorliegenden Beleg, lassen Sie das Feld als fehlende Angabe sichtbar. Das Carrier-Rechnungsdatum ist kein Ersatz für das Einfuhrdatum, und ein leerer EUSt-Betrag ist kein belegter Nullbetrag. Die Summe für Kz 62 bilden Sie aus den freigegebenen, abziehbaren EUSt-Beträgen, nicht aus sämtlichen ausgelesenen Steuerzeilen.

Rechnungsdaten mit KI nach Excel extrahieren

Laden Sie Ihre Rechnungen hoch, sagen Sie in eigenen Worten, was Sie benötigen, und laden Sie die Tabelle herunter.

  • Mehrere KI-Agenten müssen sich auf jeden Wert einigen
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