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Skonto buchen: Eingangsrechnungen, Frist, SKR03 & SKR04

Skonto auf Eingangsrechnungen richtig ziehen und buchen: Skontofrist, Skontobasis, SKR03/SKR04. Plus die Vorsteuerkorrektur nach §17 Abs. 1 UStG.

Published
8. Aug. 2026
Updated
8. Aug. 2026
Reading Time
19 min
Author
David Harding
Topics:
AP AutomationGermanyDATEVSkontoSKR03SKR04EingangsrechnungenVorsteuer

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Skonto ist ein Preisnachlass von typischerweise 2 bis 5 Prozent, den ein Lieferant für die Zahlung innerhalb einer verkürzten Frist von meist 5 bis 14 Tagen gewährt. Ob diese Skontofrist ab Rechnungsdatum oder ab Rechnungseingang läuft, entscheidet die Zahlungsbedingung auf der Rechnung selbst; schweigt sie dazu, ist der gesetzliche Bezugspunkt für das Zahlungsverhalten der Zugang der Rechnung nach § 286 Abs. 3 BGB. Wird das Skonto tatsächlich gezogen, mindert sich das Entgelt, und der Rechnungsempfänger muss seinen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 UStG in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem er gezahlt hat.

Die Rechnung selbst ist trivial: Rechnungsbetrag × Skontosatz ÷ 100. Bei einer Eingangsrechnung über 5.950 Euro brutto und 2 Prozent Skonto sind das 119 Euro, der Zahlbetrag sinkt auf 5.831 Euro.

Der Aufwand steckt woanders. Wer Skonto ziehen und buchen will, muss auf der Kreditorenseite drei Dinge klären: ab wann die Frist läuft, worauf der Skontosatz angerechnet wird, und wie der Abzug samt Vorsteuerkorrektur im Kontenrahmen abgebildet wird. Und bevor davon irgendetwas gilt, müssen die Konditionen überhaupt greifbar sein. Sie stehen als Freitext auf hundert unterschiedlich formulierten Lieferantenrechnungen.

Wann die Skontofrist beginnt: Rechnungsdatum oder Rechnungseingang

Wer diese Frage recherchiert, bekommt drei verschiedene Antworten. Glossarseiten nennen „7, 10 oder 14 Tage ab Rechnungsdatum“ ohne jede Einordnung. Anbieterseiten formulieren, die Frist beginne „ab Rechnungsdatum oder Rechnungseingang“, und legen sich nicht fest. Wieder andere behaupten, maßgeblich sei immer der Eingang beim Auftraggeber. Für einen Buchhalter, der am 14. eines Monats entscheiden muss, ob eine Frist noch läuft, ist keine dieser Antworten brauchbar.

Die Auflösung ist einfacher, als die Quellenlage vermuten lässt: Es gibt keine gesetzliche Skontofrist. Skonto ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunde, und wie jede vertragliche Vereinbarung bestimmt sie ihre eigenen Bedingungen. Der Auslöser der Frist steht in der Zahlungsbedingung, und deren Wortlaut ist wörtlich zu lesen. Steht dort „14 Tage ab Rechnungsdatum“, zählt das Rechnungsdatum. Steht dort „14 Tage ab Rechnungseingang“, zählt der Zugang. Formuliert die Rechnung „zahlbar bis zum 28.03. mit 2 % Skonto“, ist das Datum selbst der Fixpunkt und die Frage stellt sich nicht.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Eine auf den 1. datierte Rechnung, die am 9. im Haus ankommt, hat von einer vierzehntägigen Skontofrist ab Rechnungsdatum noch fünf Tage übrig, und in diesen fünf Tagen muss sie sachlich geprüft, freigegeben und gezahlt sein. Rückdatierung, verspäteter Versand und Postlaufzeiten gehen bei dieser Formulierung vollständig zulasten des Zahlenden. Bei größeren Lieferantenrechnungen lohnt es sich deshalb, die Klausel bei der Rahmenvereinbarung auf den Rechnungseingang umzustellen, statt sie später im Einzelfall zu bestreiten.

Der gesetzliche Bezugspunkt, der in diesem Zusammenhang regelmäßig zitiert wird, regelt etwas anderes, als die Zitate nahelegen. § 286 Abs. 3 BGB betrifft den Verzug, nicht die Skontofrist. Danach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen; die 30 Tage laufen nicht ab Zugang allein. Und das Wort „spätestens“ ist tragend: die Vorschrift ist eine Auffangregelung, Verzug kann nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 BGB deutlich früher eintreten, etwa nach Mahnung oder bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit.

Für die Skontofrist folgt daraus keine Frist, aber ein Maßstab. Der Gesetzgeber stellt beim Zahlungsverhalten auf den Zugang der Rechnung ab, nicht auf ihr Ausstellungsdatum, und genau das ist der Grund, warum in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergrabene, also nicht individuell vereinbarte, „ab Rechnungsdatum“-Klauseln angreifbar sind: Sie verkürzen einseitig eine Frist um einen Zeitraum, den der Zahlende nicht beeinflussen kann. Für die individuell ausgehandelte Zahlungsbedingung bleibt es dagegen beim Wortlaut.

Operativ hat das eine Konsequenz, die vor allem Häuser ohne strukturierten Rechnungseingang trifft: Das Eingangsdatum muss dokumentiert sein. Ohne Eingangsstempel oder einen Zeitstempel aus dem Rechnungseingangssystem lässt sich im Streitfall nicht belegen, wann die Frist zu laufen begann, und der Lieferant rechnet dann nach seinem Rechnungsdatum ab.

Skontobasis: Worauf der Skontosatz angerechnet wird

Eine Lieferantenrechnung über 4.760 Euro brutto enthält 400 Euro Fracht, ebenfalls brutto. Bei 3 Prozent Skonto sind das entweder 142,80 Euro oder 130,80 Euro, je nachdem, ob die Fracht in die Basis gehört. Zwölf Euro Unterschied, hundertfach im Jahr, und eine Rückfrage des Lieferanten pro Fall.

Die Antwort auf die Frage lautet: Die Skontobasis ist frei vereinbar. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, welcher Teil eines Rechnungsbetrags skontierfähig ist. Maßgeblich ist, was Angebot, Rahmenvertrag oder die Zahlungsbedingungen der Rechnung dazu sagen. Wo sie etwas sagen, ist die Frage entschieden; wo sie schweigen, beginnt der Bereich, in dem sich Handelsbräuche und Erwartungen unterscheiden.

Zwei dieser Bräuche sind so verbreitet, dass sie regelmäßig für geltendes Recht gehalten werden:

  • Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten werden üblicherweise aus dem skontierfähigen Betrag herausgerechnet. Das ist verbreitete Praxis, hat aber keine gesetzliche Grundlage.
  • Im Handwerk und am Bau beschränkt sich die Skontobasis häufig auf den Materialanteil, während Lohnarbeit und Wartung außen vor bleiben, mit der Begründung, dass sich Lohnkosten nachträglich nicht mindern lassen. Auch das ist gewachsene Übung ohne gesetzliche Grundlage.

Entscheidend ist bei beiden: Aus dem Handelsbrauch folgt kein Recht auf den Abzug. Ein Käufer kann den Skontoabzug nicht einseitig auf einer selbst gewählten Basis vornehmen und sich dabei auf Üblichkeit berufen. Ebenso wenig kann ein Lieferant die Fracht nachträglich aus der Basis herausnehmen, wenn seine eigene Rechnung das nicht vorsieht. Bindend ist ausschließlich, was vereinbart wurde. Wer sich auf die Üblichkeit verlässt, verlässt sich darauf, dass die Gegenseite dieselbe Üblichkeit unterstellt.

In der Kreditorenbuchhaltung äußert sich die Meinungsverschiedenheit selten als Streit und fast immer als Zahl. Wird auf einer zu breiten Basis skontiert, entsteht eine Unterzahlung: Der offene Posten auf dem Kreditorenkonto schließt nicht, es bleibt ein Restsaldo von wenigen Euro stehen, den irgendwann jemand recherchieren, ausbuchen oder nachzahlen muss. Der Aufwand dieser Klärung übersteigt den strittigen Betrag regelmäßig um ein Vielfaches. Ein Avis zur Zahlung, das die beglichenen Posten und den abgezogenen Betrag aufführt, erspart der Gegenseite zumindest die Suche danach, welcher Posten um wie viel gekürzt wurde. Das ist der häufigste Grund für Rückfragen zu Skontoabzügen, und er entsteht fast nie aus Absicht.

Bei wiederkehrenden Lieferanten mit hohen Nebenkosten lohnt sich deshalb die einmalige Klärung: skontierfähig ist der Warenwert, oder skontierfähig ist der Gesamtbetrag, schriftlich in der Rahmenvereinbarung. Bei Einzelrechnungen mit auffälligem Frachtanteil ist die Nachfrage vor der Zahlung billiger als die Klärung des Restsaldos danach.

Skonto-Konditionen aus dem Rechnungsstapel herauslesen

Die Regeln aus den beiden vorigen Abschnitten lassen sich auf eine einzelne Rechnung in zwei Minuten anwenden. Auf hundert Eingangsrechnungen eines Monats lassen sie sich nur anwenden, wenn jemand hundert Zahlungsbedingungszeilen gelesen hat.

Genau daran scheitert es. Skontosatz, Skontofrist und Zahlungsziel stehen als unstrukturierter Freitext irgendwo im Rechnungsfuß, und jeder Lieferant formuliert sie anders:

  • „2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen, ansonsten 30 Tage netto“
  • „abzüglich 3 % Skonto“
  • „10 Tage 2 %, 30 Tage netto“
  • „Zahlbar sofort ohne Abzug, bei Zahlung bis 15.03. 2 % Skonto“
  • „Zahlungsziel 30 Tage. Skonto gemäß Rahmenvereinbarung.“

Das sind fünf Schreibweisen derselben vier Datenpunkte: Skontosatz, Skontofrist, Skontobasis und das daraus folgende letztmögliche Zahldatum. Die zweite Variante nennt keine Frist und ist ohne Rückgriff auf die Rahmenvereinbarung unvollständig, die fünfte nennt nicht einmal einen Satz. In einem Stapel aus hundert Rechnungen von sechzig Lieferanten sind alle diese Fälle gleichzeitig vertreten, und keiner davon steht an derselben Stelle des Dokuments.

Die vorhandene Software löst das nicht, weil sie ein anderes Problem löst. ERP- und Buchhaltungssysteme führen Zahlungsbedingungen als Stammdaten: Man hinterlegt sie einmal pro Lieferant, das System rechnet danach. Das funktioniert für den Lieferanten mit konstanten Konditionen und versagt bei abweichenden Einzelvereinbarungen, projektbezogenen Konditionen und allen Lieferanten, die nicht im Stamm gepflegt sind. Der zweite Weg sind strukturierte Rechnungsformate, bei denen die Zahlungsbedingung als Datenfeld ankommt statt als Fließtext. Wer einen Empfangsprozess für E-Rechnungen einrichten kann, bekommt Konditionen aus ZUGFeRD- und XRechnung-Dokumenten maschinenlesbar geliefert. Für den PDF-Stapel aus dem Postfach gilt beides nicht.

Der teuerste Fehlerfall entsteht dabei schon vor der Buchhaltung. Ohne zentralen Rechnungseingang gehen Rechnungen direkt an einzelne Abteilungen, an den Projektleiter, an die Person, die bestellt hat. Dort liegen sie auf dem Schreibtisch, bis jemand sie sachlich prüft und weiterleitet. Bei einer Skontofrist von zehn Tagen ist die Frist abgelaufen, bevor die Rechnung die Buchhaltung erreicht. Die Laufzeit vom Briefkasten bis zur Buchhaltung übersetzt sich damit unmittelbar in verlorene Skontobeträge, weshalb es sich lohnt, Eingangsrechnungen zentral und automatisch erfassen zu lassen, statt sie über Abteilungen zu verteilen.

Das Tückische an diesem Verlust ist, dass er unsichtbar bleibt. Ein nicht gezogenes Skonto erzeugt keine Buchung, keine Differenz und keine Meldung. Es taucht in keiner Auswertung auf, weil es die Abwesenheit eines Vorgangs ist und nicht ein fehlerhafter Vorgang. Wer nicht aktiv erfasst, welche Rechnungen ein Skontoangebot enthielten, erfährt nie, wie viel davon verfallen ist.

Die Zahlungsbedingung gehört damit zu den Feldern, die beim Rechnungseingang zu erfassen sind, gleichrangig mit Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Betrag. In der Praxis ist sie das Feld, das am häufigsten fehlt.

Die Skonto-Terminliste für den Zahlungslauf

Sobald die Konditionen als Felder vorliegen und nicht mehr als Fließtext, entsteht daraus das eigentliche Arbeitsmittel: eine Zeile pro Eingangsrechnung, sortiert nach dem Ablaufdatum der Skontofrist. Für einen Zahlungslauf am 12.03.2026 sieht das so aus:

Rechnungsnr.LieferantBruttobetragSkontosatzSkontobetragFrist endetVerbleibende Tage
RE-2026-0418Meyer Industriebedarf5.950,00 €2,0 %119,00 €10.03.2026abgelaufen
2026-1147Hansen Werkstoffe GmbH12.480,00 €3,0 %374,40 €13.03.20261
R-88213Ostermann Logistik2.380,00 €2,0 %47,60 €17.03.20265
RG-4407Sander Elektro KG8.925,00 €2,5 %223,13 €24.03.202612
2026-0093Brandt Verpackungen1.190,00 €3,0 %35,70 €26.03.202614

Zwei Spalten tragen die Entscheidung, und sie tragen sie unterschiedlich. Die verbleibenden Tage bestimmen die Dringlichkeit: Zeile 2 muss in diesem Lauf mit, sonst ist sie beim nächsten wertlos. Der Skontobetrag bestimmt die Priorität, sobald die Liquidität nicht für alle skontofähigen Rechnungen reicht. In der Beispielliste stehen 680,83 Euro noch erreichbares Skonto gegen einen Mittelabfluss von 24.294,17 Euro, und die Reihenfolge, in der man sie abarbeitet, ergibt sich aus der Kombination beider Spalten und nicht aus einer davon.

Zeile 1 zeigt den Fall, für den die Liste eigentlich gebaut wird. Die Frist ist am 10.03. abgelaufen, das Skonto ist verfallen, und der Betrag darf nicht mehr gekürzt werden. Wer trotzdem 5.831 Euro überweist, erzeugt eine Unterzahlung von 119 Euro, die der Lieferant anmahnen kann und die den offenen Posten blockiert. Ein abgelaufenes Skonto lässt sich nicht nachträglich ziehen, auch nicht mit dem Argument, die Rechnung sei spät eingegangen.

Die Liste ist kein Dokument, das man einmal anlegt. Weil sich die verbleibenden Tage täglich ändern, wird sie zu jedem Zahlungslauf neu aufgebaut, üblicherweise aus dem Bestand der offenen Kreditorenposten des jeweiligen Stichtags.

Der Engpass bleibt der Schritt davor. Solange Skontosatz und Frist in der Zahlungsbedingungszeile stehen, muss jemand hundert Rechnungen einzeln öffnen, um diese sieben Spalten zu füllen. Für einen PDF-Stapel lässt sich dieser Schritt automatisieren: Unser Werkzeug kann Skontosatz, Skontofrist und Zahlungsziel aus einem Stapel PDF-Rechnungen auslesen, indem man die Dateien hochlädt und in einem Prompt beschreibt, welche Felder in welcher Struktur gebraucht werden, etwa: „Ich bereite einen Zahlungslauf vor. Extrahiere Rechnungsnummer, Lieferant, Rechnungsdatum, Bruttobetrag, Skontosatz, Skontofrist und Zahlungsziel. Eine Zeile pro Rechnung.“

Das Ergebnis ist eine Excel-, CSV- oder JSON-Datei mit einer Zeile je Rechnung; bis zu 6.000 Dateien lassen sich in einem Durchlauf verarbeiten, und jede Zeile trägt einen Verweis auf Quelldatei und Seite, sodass sich ein Wert am Original prüfen lässt. Wo die Zahlungsbedingung mehrdeutig formuliert ist, wird der betroffene Wert als Review Needed zur manuellen Prüfung markiert, statt stillschweigend geraten zu werden. Dasselbe Vorgehen trägt auch, wenn Sie Rechnungsdaten aus PDF-Rechnungen nach Excel extrahieren wollen, um andere Felder als die Skonto-Konditionen auszuwerten.

Die Grenzen dieses Schritts sind klar zu benennen: Das Werkzeug extrahiert und strukturiert die Felder, die auf den Rechnungen stehen. Es rechnet nicht über Dateien hinweg, führt keine Fristenüberwachung, meldet keine ablaufenden Fristen und stößt keinen Zahlungslauf an. Das Skontofrist-Enddatum und die verbleibenden Tage entstehen erst in der Tabelle des Lesers, aus Eingangsdatum und Frist, und die Entscheidung, welche Rechnung bezahlt wird, bleibt ohnehin dort, wo sie hingehört.

Lohnt sich der Skontoabzug? Die Lieferantenkredit-Rechnung

Wer das Skonto nicht zieht, kauft sich damit etwas: die Möglichkeit, das Geld bis zum Ende des Zahlungsziels zu behalten. Zwischen Skontofrist und Zahlungsziel liegt ein Kredit des Lieferanten, und der Skontobetrag ist sein Preis. Diese Betrachtung ist im deutschen Rechnungswesen als Vergleich des Lieferantenkredits mit anderen Finanzierungsformen seit langem etabliert.

Die verbreitete Überschlagsformel rechnet den Skontosatz auf ein kaufmännisches Jahr mit 360 Tagen hoch:

Jahreszins in % = Skontosatz × 360 ÷ (Zahlungsziel − Skontofrist)

Bei „2 % Skonto innerhalb 10 Tagen, 30 Tage netto“ beträgt die Differenz 20 Tage:

  • 2 % × 360 ÷ 20 = 36,00 % p. a.
  • bei 3 % Skonto und derselben Differenz: 3 % × 360 ÷ 20 = 54,00 % p. a.

Diese Rechnung unterschätzt das Ergebnis allerdings, und zwar systematisch. Kreditiert wird nicht der volle Rechnungsbetrag, sondern nur der Betrag, den man bei sofortiger Zahlung tatsächlich überweisen müsste, also 98 statt 100 Prozent. Die erweiterte Überschlagsrechnung berücksichtigt das:

Jahreszins in % = [Skontosatz ÷ (100 − Skontosatz)] × (360 ÷ Kredittage)

Damit ergeben sich für dieselben Fälle 36,73 % p. a. bei 2 Prozent Skonto und 55,67 % p. a. bei 3 Prozent. Die Abweichung ist bei kleinen Skontosätzen gering und wächst mit dem Satz; wer die Zahl gegenüber der Geschäftsführung oder der Bank verwendet, sollte die zweite Variante nehmen.

In beiden Rechnungen liegt das Ergebnis um ein Vielfaches über den Zinsen eines Kontokorrent- oder Betriebsmittelkredits. Daraus folgt die Konsequenz, die in der Kreditorenpraxis oft zu spät gezogen wird: Skonto ist in aller Regel auch dann zu ziehen, wenn dafür die Kreditlinie in Anspruch genommen werden muss. Der Kontokorrent ist die günstigere Finanzierung. Die Rechnung kippt erst, wenn die Liquidität schlicht nicht vorhanden oder anderweitig fest gebunden ist, oder wenn die Kreditlinie für einen wichtigeren Zweck freigehalten werden muss.

Zwei Fälle relativieren das. Ist die Differenz zwischen Skontofrist und Zahlungsziel sehr kurz, etwa drei oder vier Tage, sinkt der Jahreszins entsprechend und der Vorteil schrumpft auf einen Betrag, der den Bearbeitungsaufwand nicht mehr trägt. Und bei Kleinbetragsrechnungen steht ein Skontobetrag von zwei Euro gegen die Zeit, die eine gesonderte Zahlung außerhalb des regulären Laufs kostet. Für diese Fälle ist eine Bagatellgrenze sinnvoller als eine Einzelfallprüfung.

Skonto buchen: die Konten in SKR03 und SKR04

Wer die Kontonummern für den Skontoabzug nachschlägt, findet Widersprüche. Für den Wareneingang erscheinen 3200 und 3400, für erhaltene Skonti 3730 und 3736, jeweils als „die“ richtige Nummer. Beide Angaben können stimmen, und der Grund dafür erklärt zugleich, warum die Buchungssätze in den Quellen unterschiedlich aussehen.

Der Standardkontenrahmen führt für denselben Sachverhalt Konten mit und ohne Steuerautomatik. Ein Automatikkonto trägt den Steuersatz in seiner Definition: Man bucht den Bruttobetrag darauf, und das System leitet Vorsteuer beziehungsweise Vorsteuerkorrektur selbst ab. Ein Konto ohne Automatik verlangt, dass Netto und Steuer getrennt erfasst werden. Wer also 3200 verwendet, muss die Vorsteuer separat auf 1576 buchen; wer 3400 verwendet, darf das gerade nicht. Beide Wege führen zum selben Ergebnis in der Bilanz. Nur das Konto, das offiziell „Wareneingang 19 % Vorsteuer“ heißt, ist eindeutig 3400.

Kontenübersicht

BedeutungSKR03SKR04
Wareneingang (ohne Steuerautomatik)32005200
Wareneingang 7 % Vorsteuer33005300
Wareneingang 19 % Vorsteuer34005400
Abziehbare Vorsteuer 7 %15711401
Abziehbare Vorsteuer 19 %15761406
Erhaltene Skonti (ohne Steuerautomatik)37305730
Erhaltene Skonti 7 % Vorsteuer37315731
Erhaltene Skonti 19 % Vorsteuer37365736
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen16003300

Eine Falle steckt in der letzten Zeile, und sie kostet regelmäßig eine Korrekturbuchung: SKR03 3300 ist Wareneingang 7 % Vorsteuer, SKR04 3300 ist Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Dieselben vier Ziffern bezeichnen in den beiden Kontenrahmen völlig verschiedene Konten. Wer einen Buchungssatz aus einer SKR03-Quelle in einer SKR04-Umgebung nachbaut, landet mit dem Wareneingang auf dem Verbindlichkeitenkonto.

Der vollständige Vorgang an einem Beispiel

Eine Eingangsrechnung über 5.000 Euro netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also 5.950 Euro brutto, mit 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen. Buchung der Rechnung über das Automatikkonto, SKR03:

3400 Wareneingang 19 % Vorsteuer 5.950,00 € an 1600 Verbindlichkeiten aus L+L 5.950,00 €

Das System zerlegt den Betrag in 5.000,00 Euro Aufwand und 950,00 Euro abziehbare Vorsteuer. Ohne Automatikkonto lautet derselbe Vorgang: 3200 Wareneingang 5.000,00 Euro und 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 950,00 Euro an 1600 Verbindlichkeiten aus L+L 5.950,00 Euro.

Die Zahlung erfolgt am achten Tag, das Skonto wird gezogen. 2 % von 5.950,00 Euro sind 119,00 Euro, überwiesen werden 5.831,00 Euro. Die Verbindlichkeit wird in voller Höhe ausgeglichen, die Differenz geht auf das Skontokonto:

1600 Verbindlichkeiten aus L+L 5.950,00 € an Bank 5.831,00 € und an 3736 Erhaltene Skonti 19 % Vorsteuer 119,00 €

Auch hier zerlegt das Automatikkonto den Betrag: 100,00 Euro mindern den Aufwand, 19,00 Euro korrigieren die zuvor gebuchte Vorsteuer. Wird stattdessen das Konto 3730 ohne Automatik verwendet, sind diese beiden Beträge von Hand zu buchen, also 100,00 Euro auf 3730 und 19,00 Euro als Minderung auf 1576. Eine Quelle, die 3730 nennt und trotzdem keine separate Vorsteuerzeile zeigt, ist in sich nicht schlüssig.

Entscheidend ist, dass beide Teile zusammengehören. Die Minderung des Aufwands beziehungsweise der Anschaffungskosten und die Korrektur der Vorsteuer entstehen aus demselben Vorgang und sind nicht voneinander zu trennen. Wird nur der Aufwand gemindert und die Vorsteuer stehen gelassen, ist der Vorsteuerabzug in Höhe von 19,00 Euro zu hoch.

Was der DATEV-Buchungsschlüssel übernimmt

Keine der gängigen Anleitungen erwähnt den Mechanismus, der diesen Split in der Praxis erzeugt. In DATEV steuern Buchungsschlüssel (BU-Schlüssel) die Steuerautomatik einer Buchung. Gesichert und im Alltag geläufig sind BU-Schlüssel 8 für Vorsteuer 7 %, BU-Schlüssel 9 für Vorsteuer 19 % und BU-Schlüssel 40, mit dem sich die Steuerautomatik eines Automatikkontos gezielt aufheben lässt.

Für das Skonto bedeutet das: Der Buchhalter gibt den Split nicht von Hand ein. Entweder wird der Bruttoskontobetrag auf das Automatikkonto für erhaltene Skonti gebucht und die Aufteilung in Aufwandsminderung und Vorsteuerkorrektur entsteht daraus, oder die Zahlung wird über die Offene-Posten-Verwaltung erfasst, wobei DATEV die Differenz zwischen offenem Posten und Zahlbetrag als Skonto erkennt und beide Buchungen selbst erzeugt. Das Nachrechnen der 100,00 und der 19,00 Euro entfällt in beiden Fällen.

Voraussetzung ist, dass Kontenrahmen und Buchungsschlüssel zwischen Mandant und Kanzlei abgestimmt sind. Wer Skontoabzüge in SKR04 verbucht und den Buchungsstapel für DATEV und BMD vorbereiten lässt, sollte vorab klären, welcher Kontenrahmen gilt und ob Skonti auf Automatikkonten erwartet werden, weil sonst genau die Doppelerfassung der Vorsteuer entsteht, die die Automatik verhindern soll.

Vorsteuer berichtigen: Skonto als Entgeltminderung nach § 17 UStG

Das gezogene Skonto ist umsatzsteuerlich eine Entgeltminderung, also eine Änderung der Bemessungsgrundlage. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 UStG: Ändert sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes, muss nach § 17 Abs. 1 UStG zur Änderung der Bemessungsgrundlage auch der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, seinen Vorsteuerabzug berichtigen, und zwar für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist. Die Pflicht trifft also nicht nur den Lieferanten, der seine Umsatzsteuer mindert, sondern spiegelbildlich den Rechnungsempfänger.

Eine Verwechslung ist dabei so verbreitet, dass sie eigens erwähnt werden muss: Dies ist nicht die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. § 15a betrifft die Änderung der Verhältnisse bei der Verwendung von Wirtschaftsgütern über mehrere Jahre und arbeitet mit Berichtigungszeiträumen. Mit dem Skontoabzug hat dieser Mechanismus nichts zu tun. Wer nach Skonto und Vorsteuerberichtigung sucht, stößt regelmäßig auf § 15a und liegt damit im falschen Paragrafen.

Der Zeitpunkt

Die Berichtigung erfolgt nur, wenn das Skonto tatsächlich gezogen wird. Das bloße Angebot einer Entgeltminderung auf der Rechnung ändert die Bemessungsgrundlage nicht; wer die Frist verstreichen lässt und den vollen Betrag zahlt, hat nichts zu korrigieren. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der der Zahlung.

Daraus folgt die Periodenzuordnung, die in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zählt: Die Berichtigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, also im Zeitraum der Zahlung. Sie gehört nicht in den Zeitraum der Rechnungsbuchung. Bei einer im Dezember gebuchten und im Januar unter Skontoabzug bezahlten Rechnung fällt der volle Vorsteuerabzug in den Dezember und die Korrektur in den Januar.

Unabhängig davon, was der Lieferant tut

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geht über den Gesetzeswortlaut hinaus und stellt eine Reihenfolge klar. Nach UStAE 17.1 muss der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug unabhängig von der Behandlung der Skontobeträge durch den Lieferanten berichtigen. Der Erlass nennt dabei ausdrücklich den Fall, dass der Leistungsempfänger Lieferantenskonti nicht vom Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, sondern nur vom Entgelt ohne Umsatzsteuer berechnet. Die Berichtigungspflicht besteht auch dann, wenn sich Steuerberichtigung beim Lieferanten und Vorsteuerberichtigung beim Empfänger im Ergebnis ausgleichen.

Praktisch beantwortet das die Frage, die in der Kreditorenbuchhaltung regelmäßig aufkommt: Eine berichtigte Rechnung des Lieferanten ist für die Vorsteuerkorrektur nicht erforderlich. Es muss nicht abgewartet werden, bis der Lieferant eine korrigierte Rechnung oder eine Gutschrift über den Skontobetrag schickt. Die Minderung wird durch den Zahlungsbeleg dokumentiert, und die Korrekturpflicht besteht unabhängig davon, ob und wann der Lieferant seinerseits tätig wird.

Was auf der Rechnung stehen muss

Ergänzend die Rechnungsangabe: Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist auf eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts hinzuweisen. Für Skonto genügt der Hinweis auf die Skontovereinbarung, etwa „2 % Skonto bei Zahlung bis zum 15.03.2026“. Der Skontobetrag muss nicht betragsmäßig ausgewiesen werden, weder brutto noch netto zuzüglich Umsatzsteuer; das hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 03.08.2004 klargestellt. Eine Rechnung ist also nicht deshalb unvollständig, weil sie den Skontobetrag nicht beziffert.

Der Hinweis auf die Skontovereinbarung ist damit eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG; fehlt er ganz, ist die Rechnung insoweit unvollständig und beim Lieferanten zu berichtigen. Für elektronische Rechnungen gilt dieser Katalog unverändert, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei E-Rechnungen folgen denselben Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.

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